Satzung Förderverein


Förderverein Mittelschule Unterschleißheim e. V.

§ 1 Zweck

Der Förderverein Mittelschule Unterschleißheim e.V. mit Sitz in Johann-Schmid-Str. 11a, 85716 Unterschleißheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (z.B. Frühstück im Schülercafe, Sponsoring für das Mittagessen, Unterstützung für den Schullandaufenthalt und Klassen Abschlussfahrten, Projekte im Rahmen des Schulablaufs) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die geistige und materielle Förderung der Mittelschule Unterschleißheim.

Der Verein wird als Förderkörperschaft i. S. d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Stadt Unterschleißheim zweckgebunden für die Förderung von Bildung und Erziehung an der Mittelschule Unterschleißheim.

§ 2 Verein

Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Unterschleißheim, dem Träger der Mittelschule Unterschleißheim. Dieser wird das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht und unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt,

  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • durch den Tod,
  • durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung jederzeit erfolgen. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung.

Bei Austritt werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Vergabebeirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihr obliegt

  • die Wahl des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes,
  • die Entscheidung über die Vereinsmittel nach § 10 (3),
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Stimmberichtigt ist jedes anwesende Mitglied.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand (GV), kurz Vorstand genannt, besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Stellvertreter sind insbesondere für Presse und Finanzen verantwortlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahr gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Durchführung der Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel, Ausgaben über € 1.000,00 bedürfen der Zustimmung des Vergabebeirates. Kommt es zu keiner Einigung, so hat der Vorstand umgehend die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Von der Mitgliederversammlung kann ein Erweiterter Vorstand gewählt werden, der aus dem GV und bis zu zehn weiteren Mitgliedern besteht, die in besonderer Weise den Verein unterstützen. Er berät den GV im Hinblick auf die Förderung der Mittelschule.

§ 12 Vergabebeirat

Der Vergabebeirat beschließt unter Berücksichtigung von § 7 (3) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung zu stellenden Mittel. Er besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand,
  • dem Vorsitzenden des Elternbeirates der Mittelschule,
  • zwei weiteren vom Elternbeirat zu bestimmenden Elternheiratsmitgliedern,
  • dem Leiter der Mittelschule und einem weiteren Mitglied des Lehrerkollegiums
  • einen unterstützenden Paten

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.